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“Der Architekt wirbt durch sein Werk”

skizzen, pläne, bilder und fotografien sind zweifelsfrei die wichtigsten kommunikativen medien im architektonischen prozeß. Beauftragt ein architekt einen spezialisierten fotografen, dann unter der prämisse, daß dieser das gebäude nach aussen hin kommunizierbar und für jeden erlebbar macht und zwar durch seine eigene gestalterischen möglich- und fähigkeiten, die es ihm erlauben unterschiedliche interpretation des gebäudes zu erzeugen. “Bei einer solchen beauftragung sind jedoch verschiedene aspekte des urheberrechts, vor allem des fotografen, aber auch des architekten, zu berücksichtigen und entsprechende vertragliche regelungen zu treffen. Neben dem gegenstand der beauftragung sollten insbesondere die übertragung und einräumung von nutzungsrechten eindeutig geklärt werden.” (AK BW)

Ein erstes beispiel: ein fotograf kann die vermarktung der bilder gegenüber potenziellen kunden übernehmen. Für den architeketen entsteht dadurch ein finazieller vorteil, da dieser ein geringeres honorar an den fotograph zu zahlen hat, nachteilig daran ist, daß er gleichzeitig auf weitere verwertungs- und nutzungsrechte verzichten (ausgenommen für eigenwerbung in form von flyern und/oder homepage) muss. Das  kann dazu führen, daß fotografen bilder der gebäude gänzlich ohne kosten für den architekten anfertigen und diese anschließen vertreiben, in der hoffnung auf ein höheres honoar bei publikation. Im extremfall fertigt der fotograf ohne zustimmung des architekten oder bauherr bilder der gebäude an, dabei beruft sich der fotograf auf die sog. panoramafreiheit, die in artikel §59  abs. 1 des urhebergesetzes geregelt ist.  Dieser paragraph erlaubt ihm aus dem öffentlichen raum heraus bilder von gebäuden zu erstellen und diese dann ggf. komerziell zu veräussern. Verboten hingegen sind kommerzielle vermarkung von gebäuden die als “kunstwerken” gelten , als diskurs siehe hierzu (Az. – 5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09) des OLG Brandenburg.

Ein weiteres beispiel. Kommt ein vertrag zwischen architekt und fotograph zustande, muss die verwendung sowie die nutzung der bilder schriftlich vereinbart werden, jedoch davon kategorisch ausgeschlossen ist das urheberrecht des fotografen, dies währt noch 70 jahre nach dessen ableben. Der fotograf muß grundlegend immer erklären, daß die bilder frei von rechten dritter sind.  Jedoch werden bestimmte recht meistens auf den architekten festgeschrieben, dazu zählen insbesondere rechte, wie die weltweite uneingeschränkte vervielfältigung sowie die unbeschränkte verbreitung sowie der veröffentlichung umfassen. In diesem fall entsteht für den fotograf ein finanziellen nachteil, da ihm das zweitverwertunsgrecht an den bildern rechtlich vorenthalten ist, das führt dazu, daß er eine höhere honorarrechnung verlangen muß.  Desweitern wird er auf grund des fehlenden finanziellen anreiz auf ein weitervermarktung der arbeit verzichten. Für den architekten offenbart sich daraus ein vorteil, da jederzeit über die verwendung der bilder verfügen kann. Es bestehen aber noch weitere zwingende gründe die nutzungsrechte an den architekten zu übertragen: diese entstehen zumeist bei innenaufnahmen und resultieren aus dem besonderen innenverhältnis des bauherren zum architekten und vice versat. Mit einem verbrieften copyright behält der architekt  die vollständige kontrolle über sämtliche veröffentlichungen seiner arbeit und den daten seiner auftraggeber.

“ich gehe von dem aus, was da ist, nicht von dem, was das Büro gerne gehabt hätte” – hutmacher

Die architekenkammer baden-württemberg (i.f. ak bw), hat zu diesem thema ein merkblatt herausgegeben:

Merkblatt Fotovertrag - (c) AK BW (607 Downloads )
 

Errata: Die american society of media photographers (asmp) hat ebenfalls zu diesem thema ein umfangreiches pdf mit dem  titel “Working with an architectural photographer” herausgegeben, desweitern hat die asmp eine checkliste speziell für architekturfotografie entwickelt. Für die richtigkeit der angaben in den jeweiligen dokumenten wird keine haftung übernommen, sämtliche rechte an den dokumenten liegen bei den jeweiligen Herausgebern

Working with an architectural photographer (523 Downloads )
architectural photography checklist (asmp) (498 Downloads )
 

Die initiative plus (picture licensing universal system) bietet ebenfalls ein umfangreiche übersicht über nutzungsrechte (engl.).

(Quellen u.a. : Fred Wagner, Deutsches Architektenblatt – Ausgabe Ost, 05/10; Merkblatt Fotovertrag der Architektenkammer BW; “Working with an architectural photographer”, American Society of Media Photographers (ASMP) )