fassade-friedrichstrasse-spreedreieck

Heute morgen lief ich an einer neuen baustelle in der nähe vorbei. Die dortigen bauarbeiten sind noch im frühen anfangsstadium und erstrecken sich ausschließlich auf abbrucharbeiten. Nun haben die fleissigen bauleute alle zwischendecken abgerissen und die alten aluminumdeckenproilträger (cw-profile) einem riesiegen wollknäul gleich, mit einem durchmesser von rund 3.00 bis 4.00 m, vor dem haus aufgehäuft – eine schöne plastische struktur und ready made plastik, also fotoapparat raus und – falsch, ein etwas älterer baumensch eilt zu mir hin und mit unmissverständlich drohendem ton herrscht er mich an “hey, machst du foto? darfst du nich!” Ach ja, aber selber läuft er mit schlappen und ohne bauhelm auf einer durch die sigeko (sicherheits- und gesundheitsschutzkoordinator) ausgezeichneten baustelle rum, und genau neben ihm hängt an der wand ein sehr gut sichtbarer hinweise nach der sicherheits- und gesundheitsschutzkennzeichnung am arbeitsplatz (BGV_8) mit dem inhalt: tragen von helmen und schutzschuhen auf dem bau – na der ist doch genau der richtige um mir zu erklären was erlaubt ist und was nicht. Das erfreut einen und klingt nach einer netten und absolut überflüssiger diskussion über panoramafreiheit und straßenbildfreiheit – und das noch am frühen morgen. Und da ja bekanntlich volkes seele ja mal ganz schnell überkocht gesellte sich sofort und ungefragt ein durchaus netter aber mir gänzlich unbekannter mensch hinzu und behauptet mit leicht nasalem tonfall “nein, alles fotografieren im strassenraum im gesamten und private häuser im speziellen ist verboten und überhaupt hat ja schon der fall mit amazon das ganz deutlich gezeigt ….”.  Äh stop, hat der grade was von amazon gesagt – ja okay, hat etwas gedauert bis ich verstanden habe, dass dieser unausgesprochene experte eigentlich google streetview meinte und da gibt es ja schließlich auch panoramabilder. Na ganz toll, aber bitte gehen sie doch einfach weiter. Also für alle, die es interessiert, ein schneller exkurs für den groben überblick: panormafreiheit und strassenraumfreiheit:
Panoramafreiheit ist durch § 59 “Werke an öffentlichen Plätzen” des uhrheberrechtsgesetzes definiert: “(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werdenWerke an öffentlichen Plätzen” Es handelt sich also um das recht aussenaufnahmen von “…Architektur und Gebäuden und anderen in der Öffentlichkeit installierten urheberrechtlich geschützten Werken” ohne Zustimmung des Urhebers zu erstellen. Dabei ist die benutzung von hilfsmittel wie zB. leitern, hubkräne und platformen ua. durchgehend nicht erlaubt. Innenaufnahmen hingegen werden grundlegend nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt.
Die strassenraumfreiheit ist grundlegend einfacher beschreiben: “Auch das Eigentumsrecht bleibt von der Panoramafreiheit unberührt. Allerdings kann ein  Eigentümer eines Gegenstandes, der im öffentlichen Straßenbild sichtbar ist, aus dieser Rechtsposition heraus Fotografieren seines Gegenstandes nicht verhindern. Der Eigentümer kann nur materielle Einwirkungen auf sein Eigentum verhindern. Wer also sein Eigentum öffentlich sichtbar präsentiert, … ,muss das Abbilden und Verwerten durch Fremde hinnehmen. Dies allerdings nur, soweit es lediglich um die reine Abbildung geht.” [Zitat: RA Peter ELLER]
Gemeinsam ist der panoramafreiheit und strassenraumfreiheit jedoch die grundlegende definiton den öffentlichen raum und dessen zugänglichkeit, was den eigentlichen kern der jeweiligen definition berührt: Der aspekt öffentlich wird demnach wie folgt bezeichnet: “Öffentlich sind Wege, Straßen und Plätze immer dann, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind und nach Widmung im Gemeingebrauch stehen.” [ELLER] Die panoramafreiheit und strassenraumfreiheit werden aber dort begerenzt wo andere rechte vorzugsweise zur geltung  kommen,  dazu zählen vor allem die persönlichkeitsrechte, also das recht am bild.

und noch ganz viel spass beim diskutieren….